|
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
| Sie möchten gerne Mitglied in unserem Verein werden - kein Problem auf dieser Seite finden Sie alles, was Sie benötigen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
Wir möchten Sie bitten, unsere Satzung sowie die Platzordnung vor der Anmeldung sorgfälltig zu lesen.
Hier finden Sie ein Anmeldeformular |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Platzordnung des Vereins
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Satzung des Vereins § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Agility-Team-Wiesbaden e.V." (ATW). Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist beim Amtsgericht Wiesbaden in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist dem "Hundesportverband Rhein-Main e. V." (HSVRM) angeschlossen und erkennt dessen Erlassungen, Satzungen und Ordnungen verbindlich an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck Der Verein „Agility-Team-Wiesbaden e.V." ist eine Gemeinschaft von Hundeliebhabern und Hundesportlern. Insbesondere soll Agility gefördert werden. Auch die Ausbildung von menschenfreundlichen Familienhunden und verkehrssicheren Begleithunden wird angestrebt. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: • Sport und Fitness mit dem Hund • Durchführung regelmäßiger Trainingstage und Übungsstunden • Durchführung von sportlichen Wettkämpfen und Prüfungen • Errichtung und Instandhaltung von Übungsplätzen und Sportgeräten • Abhalten von Einführungs- und Fortbildungslehrgängen Der Verein „Agility-Team-Wiesbaden e.V.“ erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Tierschutzgesetze.
§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied können alle Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Eventuelle Einsprüche gegen die Aufnahme sind dem Vorstand schriftlich einzureichen und schriftlich zu begründen. Unterschriftensammlungen zu einzeln gestellten Einsprüchen sind unzulässig. Über die Einsprüche und die damit verbundene Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand. Eine Begründung für die Ablehnung der Aufnahme kann nicht verlangt werden. Die Aufnahmegebühr und der anteilige Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr sind innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung durch das neue Mitglied zu entrichten. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet der Vorstand. Über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften wird durch den Vorstand entschieden. § 5 Verlust der Mitgliedschaft Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein: 1) durch Austrittserklärung nach § 9.1 der Satzung oder Tod, 2) durch Ausschluss aus dem Verein nach § 9.2 der Satzung, 3) durch Streichung, 4) durch Löschung des Vereins im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes. Der Verlust der Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Streichung verpflichtet das Mitglied zur Rückgabe aller vom Verein überlassener Gegenstände, Trainingsutensilien, Heimschlüssel, Vereinspokale u. a. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitgliedes an den Verein. § 6 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung § 7 Der Vorstand 7.1 Der Vorstand besteht aus : • 1. Vorsitzenden • 2. Vorsitzenden/Kassenwart • Schriftführer • bis zu vier Beisitzern Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten. 7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wahlberechtigt sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder, die mindestens seit zwei Monaten dem Verein angehören. 8.1 Alljährlich soll, alle zwei Jahre muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung hat spätestens vier Wochen vor dem Zusammentritt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Bei Festlegung der Tagesordnung müssen Anträge von Mitgliedern berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 8.2 Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist bezüglich der in der Tagesordnung angegebenen Punkte beschlussfähig. Die Beschlussfassung über darin nicht enthaltene Punkte wird auf die nächste Mitgliederversammlung zurückgestellt, wenn und soweit nicht eine besondere Dringlichkeit vorliegt (Dringlichkeitsantrag). Zur Feststellung der Dringlichkeit ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Eine Änderung der Satzung über einen Dringlichkeitsantrag ist ausgeschlossen. 8.3 Mit einfacher Stimmenmehrheit wird von der Mitgliederversammlung a) dem Vorstand Entlastung erteilt, b) der Vorsitzende gewählt (§7.2), c) über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung beschlossen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit dazu nötig ist. 8.4 Eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung ist erforderlich zur a) vorzeitigen Abberufung eines Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes, b) Änderung der Vereinssatzung, c) Auflösung des Vereins. 8.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben. § 9 Austritt und Ausschluss aus dem Verein 9.1 Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 1. November des Jahres schriftlich beim geschäftsführendem Vorstand eingegangen sein. Die Austrittserklärung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages. 9.2 Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, - wenn trotz dreifacher schriftlicher Mahnung durch den Kassierer der Beitrag nicht bezahlt wurde, - bei unehrenhaftem Verhalten, - bei grob unsportlichem Verhalten gegenüber Mensch/en und/oder Hund/en, - bei Verletzung der gesellschaftlichen Formen, jeweils nach Anhörung des/der Beschuldigten durch Beschluss des Vorstandes. § 10 Satzungsänderung und Vereinsauflösung Die Satzung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden. Die Auflösung des Vereines kann von einer einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck ersichtlich sein. Für die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Das vorhandene Verseinsvermögen ist nach der Abwicklung der Auflösung der gemeinnützigen Organisation „Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V.“ zur Verfügung zu stellen. Sollte die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V.“ zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines nicht mehr bestehen, so wird das vorhandene Vereinsvermögen einer anderen, dem Wohle der Caniden verpflichteten, Organisation zur Verfügung gestellt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||